151.211
GORGC
CH-BE
Art. 69 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einreichung, Rückzug, vorläufige Unterstützung
Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Initiative
Art. 69 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Einreichung, Rückzug, vorläufige Unterstützung
1. Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht. Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.
2. Die Urheberin oder der Urheber einer parlamentarischen Initiative kann diese bis zum Beschluss der vorberatenden Kommission über die vorläufige Unterstützung zurückziehen.
3. Der Grosse Rat entscheidet, ob er eine parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt.