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151.211 GORGC CH-BE

Art. 69 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einreichung, Rückzug, vorläufige Unterstützung

Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Initiative
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Art. 69 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Einreichung, Rückzug, vorläufige Unterstützung

1. Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht. Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.

2. Die Urheberin oder der Urheber einer parlamentarischen Initiative kann diese bis zum Beschluss der vorberatenden Kommission über die vorläufige Unterstützung zurückziehen.

3. Der Grosse Rat entscheidet, ob er eine parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt.

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