151.211
GORGC
CH-BE
Art. 66 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Grundsatz
Vorträge
Art. 66 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Grundsatz
Zu jedem Erlass, internationalen oder interkantonalen Vertrag, Grundsatzbeschluss oder Ausgabenbeschluss ist dem Grossen Rat ein Vortrag zu unterbreiten.
Ergänzungen, Streichungen oder Korrekturen am Vortrag sind möglich und in geeigneter Art einzubauen. Sie erfolgen durch die Behörde, die den Vortrag verfasst hat, in der Regel in Form eines Nachtrags zum Vortrag.