151.211
GORGC
CH-BE
Art. 65 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Teilnahme der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers
Geschäftsverkehr
Art. 65 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Teilnahme der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers
1. Ohne anderslautenden Beschluss des Regierungsrates vertritt die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber die Geschäfte der Staatskanzlei.