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Art. 65 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Teilnahme der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers

Geschäftsverkehr
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Art. 65 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Teilnahme der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers

1. Ohne anderslautenden Beschluss des Regierungsrates vertritt die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber die Geschäfte der Staatskanzlei.

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