Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 64 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Teilnahme des Regierungsrates und der Justizleitung an den Kommissionssitzungen

Geschäftsverkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Teilnahme des Regierungsrates und der Justizleitung an den Kommissionssitzungen

An den Kommissionssitzungen nimmt in der Regel das Mitglied des Regierungsrates derjenigen Direktion teil, in deren Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. Sind mehrere Direktionen betroffen, können weitere Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.

Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einzuladen, um von diesen Auskünfte zu weiteren Gegenständen zu erhalten.

Sie fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Abwesenheit des Mitglieds des Regierungsrates. Sie können Ausnahmen beschliessen, insbesondere für die Beratung von Erlassen.

Die Mitglieder des Regierungsrates können sich im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten ausnahmsweise durch Personen im Dienste des Kantons vertreten lassen.

Sie oder ihre Vertreterinnen und Vertreter sind befugt, sich von Sachverständigen begleiten zu lassen.

Für die Teilnahme der Vertretung der Justizleitung gelten die vorliegenden Bestimmungen sinngemäss.

← Art. 63 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Konstituierende Sitzung Art. 65 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →