151.211
GORGC
CH-BE
Art. 63 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Teilnahme des Regierungsrates an den Beratungen im Grossen Rat
Geschäftsverkehr
Art. 63 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Teilnahme des Regierungsrates an den Beratungen im Grossen Rat
1. Neben den von einem Beratungsgegenstand schwergewichtig betroffenen Mitglied des Regierungsrates können weitere oder alle Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates können sich von sachverständigen Personen begleiten lassen.