151.211
GORGC
CH-BE
Art. 62 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einbezug der Kommissionen bei Aussenbeziehungen
Geschäftsverkehr
Art. 62 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Einbezug der Kommissionen bei Aussenbeziehungen
1. Der Regierungsrat informiert die für die Aussenbeziehungen zuständigen Kommissionen periodisch über die Geschäfte aus dem Bereich der Aussenbeziehungen.
2. Die Kommissionen melden zurück, welche Geschäfte sie als wichtig erachten und zu welchen sie informiert oder konsultiert werden möchten.
3. Die zuständige Stelle informiert über den Stand des Verfahrens und nimmt inhaltliche Vorschläge der Kommissionen entgegen.