151.211
GORGC
CH-BE
Art. 61 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Organe
Oberaufsicht
Art. 61 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Organe
1. Die Oberaufsicht wird vom Grossen Rat ausgeübt, insbesondere durch die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission und durch parlamentarische Untersuchungskommissionen.