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Art. 61 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Organe

Oberaufsicht
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Art. 61 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Organe

1. Die Oberaufsicht wird vom Grossen Rat ausgeübt, insbesondere durch die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission und durch parlamentarische Untersuchungskommissionen.

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