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151.211 GORGC CH-BE

Art. 60 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Kriterien

Oberaufsicht
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Art. 60 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Kriterien

1. Die Oberaufsicht erfolgt anhand folgender Kriterien

a) Rechts- und Ordnungsmässigkeit,

b) Zweckmässigkeit und Wirksamkeit,

c) Wirtschaftlichkeit.

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