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151.211 GORGC CH-BE

Art. 6 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Ratssaal

Allgemeine Bestimmungen - Zutritt zum Rathaus
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Art. 6 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Ratssaal

1. Während der Sitzungen des Grossen Rates haben Zutritt zum Ratssaal

a. Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Justizleitung,

b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste und der Staatskanzlei, soweit es ihre Funktion erfordert,

c. Personen, die ein Mitglied des Regierungsrates oder der Justizleitung begleiten,

d. Medienschaffende, die sich entsprechend ausweisen können.

2. Bei geheimen Beratungen haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstabe a und b Zutritt zum Ratssaal. Die Tribünen werden geräumt und geschlossen und allfällige Übertragungen der Beratungen unterbrochen.

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