151.211
GORGC
CH-BE
Art. 59 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Instrumente und Mittel
Oberaufsicht
Art. 59 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Instrumente und Mittel
1. Der Oberaufsicht stehen insbesondere folgende Instrumente und Mittel zur Verfügung
a) Genehmigung oder Kenntnisnahme von Planungen oder Berichten,
b) Informationsrechte sowie Akteneinsichts- oder Aktenherausgaberechte,
c) Initiativ-, Vorstoss- und Antragsrechte.