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151.211 GORGC CH-BE

Art. 59 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Instrumente und Mittel

Oberaufsicht
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Art. 59 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Instrumente und Mittel

1. Der Oberaufsicht stehen insbesondere folgende Instrumente und Mittel zur Verfügung

a) Genehmigung oder Kenntnisnahme von Planungen oder Berichten,

b) Informationsrechte sowie Akteneinsichts- oder Aktenherausgaberechte,

c) Initiativ-, Vorstoss- und Antragsrechte.

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