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151.211 GORGC CH-BE

Art. 58 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zeitpunkt

Oberaufsicht
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Art. 58 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zeitpunkt

1. Die Oberaufsicht erfolgt grundsätzlich nachträglich.

2. Sie kann auch begleitend zu einem laufenden Geschäft erfolgen.

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