151.211
GORGC
CH-BE
Art. 58 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zeitpunkt
Oberaufsicht
Art. 58 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zeitpunkt
1. Die Oberaufsicht erfolgt grundsätzlich nachträglich.
2. Sie kann auch begleitend zu einem laufenden Geschäft erfolgen.