151.211
GORGC
CH-BE
Art. 57a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Absprache unter den Fraktionen
Organisation des Grossen Rates - Fraktionen
Art. 57a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Absprache unter den Fraktionen
1. Die Fraktionen sprechen sich nach den Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates über die künftige Abfolge für die Besetzung des Grossratspräsidiums sowie nötigenfalls auch für die Besetzung der Kommissionssitze ab. Sie teilen das Resultat zur Besetzung des Grossratspräsidiums dem Büro mit.