151.211
GORGC
CH-BE
Art. 57 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Fraktionen ohne Sitzanspruch
Organisation des Grossen Rates - Fraktionen
Art. 57 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Fraktionen ohne Sitzanspruch
Fraktionen, die in einer Kommission nicht vertreten sind, können ein Mitglied bestimmen, das an den Kommissionssitzungen zu Erlassen und Berichten teilnehmen kann. Dieses Mitglied kann sich äussern, hat aber weder Antrags- noch Stimmrecht.