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Art. 54 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Ablauf und Folgen

Organisation des Grossen Rates - Deputation - Deputationsabstimmung
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Art. 54 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Ablauf und Folgen

1. Sind die Voraussetzungen für eine Deputationsabstimmung erfüllt, werden die Abstimmungsergebnisse des Grossen Rates und der Deputation gesondert ermittelt.

2. Stimmt der Beschluss des Grossen Rates mit jenem der Deputation nicht überein, wird das Geschäft zur Überprüfung an den Regierungsrat oder an das zuständige Organ des Grossen Rates zurückgewiesen.

3. Die zuständige Behörde sucht nach einer Lösung, die in der Deputation und im Grossen Rat mehrheitsfähig sein könnte. Sie hört die Deputation an, bevor das Geschäft zur erneuten Behandlung im Grossen Rat traktandiert wird.

4. Bei einer erneuten Behandlung im Grossen Rat kann keine Deputationsabstimmung mehr verlangt werden.

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