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Art. 51 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einigungskonferenzen zwischen Aufsichtskommissionen

Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
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Art. 51 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Einigungskonferenzen zwischen Aufsichtskommissionen

1. Bevor Aufsichtskommissionen dem Grossen Rat unterschiedliche Anträge unterbreiten, versuchen sie, sich in Einigungskonferenzen zu verständigen.

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