151.211
GORGC
CH-BE
Art. 51 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einigungskonferenzen zwischen Aufsichtskommissionen
Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
Art. 51 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Einigungskonferenzen zwischen Aufsichtskommissionen
1. Bevor Aufsichtskommissionen dem Grossen Rat unterschiedliche Anträge unterbreiten, versuchen sie, sich in Einigungskonferenzen zu verständigen.