Art. 50 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Berichterstattung im Grossen Rat
Art. 50 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Berichterstattung im Grossen Rat
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im Grossen Rat Bericht über die Kommissionsberatungen, Anträge und Minderheitsanträge zu einem vorberatenen Geschäft.
Erreicht ein Minderheitsantrag in der Kommission mindestens ein Drittel der Stimmen, kann die Kommissionsminderheit eine Sprecherin oder einen Sprecher bestimmen, die oder der ihren Antrag im Grossen Rat vertritt. Die Kommissionsminderheit orientiert die Kommission unverzüglich darüber.
Die Kommission kann ein anderes Kommissionsmitglied mit der Berichterstattung im Grossen Rat beauftragen. Sie kann auch beschliessen, dass die Berichterstattung, soweit von der Grossratsgesetzgebung nicht bereits so vorgesehen, schriftlich anstatt mündlich erfolgt.
Die Aufsichtskommissionen erstatten dem Grossen Rat jährlich mindestens einmal Bericht über ihre Tätigkeit. Ausserdem berichten sie dem Grossen Rat über die allfällige Durchführung von besonderen Abklärungen von grosser Tragweite im Rahmen der Oberaufsicht und über deren Ergebnisse.