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151.211 GORGC CH-BE

Art. 5 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sessionsplan und Sessionsprogramm

Allgemeine Bestimmungen - Sessionen
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Art. 5 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sessionsplan und Sessionsprogramm

1. Der Sessionsplan bestimmt Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sessionen.

2. Das Sessionsprogramm bestimmt die massgebenden Sitzungszeiten, die Beratungsgegenstände, die Beratungsformen und nötigenfalls die Redezeiten.

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