151.211
GORGC
CH-BE
Art. 5 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sessionsplan und Sessionsprogramm
Allgemeine Bestimmungen - Sessionen
Art. 5 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sessionsplan und Sessionsprogramm
1. Der Sessionsplan bestimmt Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sessionen.
2. Das Sessionsprogramm bestimmt die massgebenden Sitzungszeiten, die Beratungsgegenstände, die Beratungsformen und nötigenfalls die Redezeiten.