Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 49 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Information

Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Information

1. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident informiert die Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse von Kommissionsberatungen von allgemeinem Interesse. Sie oder er darf über Anträge, wichtigste Ansichten, Kommissionsbeschlüsse und das Stimmverhältnis informieren, nicht aber über Stellungnahmen und Stimmverhalten einzelner Kommissionsmitglieder.

2. Die Kommission kann andere Kommissionsmitglieder mit der Information beauftragen sowie eine rasche Veröffentlichung eines Untersuchungsergebnisses vorsehen.

3. Kommissionsmitglieder dürfen sich in den Fraktionen und im Grossen Rat über Kommissionsberatungen äussern. Ausgenommen sind dem Amtsgeheimnis unterliegende Tatsachen.

4. Die Kommission kann Nichtkommissionsmitglieder, die aufgrund von Artikel 57 an einer Kommissionssitzung beigewohnt haben, ermächtigen, sich in den Fraktionen über Kommissionsberatungen zu äussern.

← Art. 48 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Konstituierende Sitzung Art. 50 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →