151.211
GORGC
CH-BE
Art. 48 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zugang zu Kommissionsunterlagen
Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
Art. 48 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zugang zu Kommissionsunterlagen
1. Kommissionsunterlagen zu Erlassen können von den Ratsmitgliedern eingesehen werden und stehen nach Inkrafttreten des Erlasses auch zu wissenschaftlichen Zwecken und für die Rechtsanwendung zur Verfügung.
2. Die Ratsmitglieder können Einsicht in weitere Unterlagen nehmen, wenn die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bzw. die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident es erlaubt. Ausgenommen sind Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.
3. Aufsichtskommissionen können Kommissionsunterlagen unter sich austauschen.
4. Im Übrigen sind Unterlagen der Kommissionen und Ausschüsse nicht öffentlich.
5. Kommissionsunterlagen werden den Berechtigten auf einem geschützten Informatiksystem elektronisch zugänglich gemacht.