Art. 47 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sekretariat und Protokolle
Art. 47 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sekretariat und Protokolle
1. Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen und ihre Ausschüsse obliegt den Parlamentsdiensten, soweit die Grossratsgesetzgebung nichts anderes vorsieht. In begründeten Fällen kann eine externe Stelle mit der Sekretariats- und Protokollführung beauftragt werden.
2. Die Kommissionen und die Parlamentsdienste können zur Unterstützung der Sekretariats- und Protokollführung sowie zur Dokumentation, Beratung und weiteren fachlichen Unterstützung die Direktionen, die Staatskanzlei oder Dritte beiziehen.
3. Protokolle der Kommissionen zu Erlassen sind ausnahmslos als Wortprotokolle zu erstellen. Wortprotokolle geben die Beratungen vollständig wieder.
4. Ständige Kommissionen können Wortprotokolle oder erweiterte Beschlussprotokolle erstellen lassen. Ein erweitertes Beschlussprotokoll umfasst mindestens die Namen der An- und Abwesenden, die Anträge, eine Zusammenfassung der Beratungen und die Beschlüsse.
5. Im Übrigen können Beschlussprotokolle erstellt werden, es sei denn, eine Kommission oder ein Ausschuss bestimme, dass ein erweitertes Beschlussprotokoll oder ein Wortprotokoll zu erstellen ist. Das Beschlussprotokoll umfasst die Namen der An- und Abwesenden, die Anträge und die Beschlüsse.
6. Die Protokolle sind den Kommissions- oder Ausschussmitgliedern und den Parlamentsdiensten zuzustellen. Die mit einem Geschäft befasste Organisationseinheit der Kantonsverwaltung und auf Wunsch auch die weiteren Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer erhalten einen entsprechenden Protokollauszug.