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151.211 GORGC CH-BE

Art. 46 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einberufung und Organisation

Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
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Art. 46 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Einberufung und Organisation

1. Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommissionspräsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt bei ständigen Kommissionen nach Beginn einer neuen Amtsperiode des Grossen Rates, bei besonderen Kommissionen nach deren Bestellung.

2. Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten.

3. Die Kommissionen ordnen die Kommissionsarbeiten selbstständig.

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