151.211
GORGC
CH-BE
Art. 45 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Mitgliedschaft
Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
Art. 45 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Mitgliedschaft
Ein Ratsmitglied kann höchstens einer Aufsichtskommission und einer Sachbereichskommission oder höchstens zwei Sachbereichskommissionen angehören. Daneben darf es besonderen Kommissionen angehören.
Das Büro des Grossen Rates kann Ausnahmen bewilligen.
Ein Ratsmitglied darf höchstens acht Jahre lang derselben Kommission angehören.