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Art. 44 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vertretungsanspruch der Deputation

Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
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Art. 44 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vertretungsanspruch der Deputation

1. Bei der Bestellung der Kommissionen steht der Deputation mindestens ein Sitz pro Kommission zu, sofern sie genügend Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen kann.

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