151.211
GORGC
CH-BE
Art. 44 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vertretungsanspruch der Deputation
Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
Art. 44 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vertretungsanspruch der Deputation
1. Bei der Bestellung der Kommissionen steht der Deputation mindestens ein Sitz pro Kommission zu, sofern sie genügend Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen kann.