Art. 43 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zusammensetzung
Art. 43 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zusammensetzung
1. Die Sitzverteilung in den Kommissionen erfolgt nach Fraktionsstärke, sinngemäss nach den Regeln der Sitzverteilung bei den Grossratswahlen. Fraktionen, die für ein Direktmandat in einer Kommission zu klein sind, werden im Verteilverfahren zusammengerechnet.
2. Für die Zuteilung der Sitze in den Aufsichtskommissionen einerseits und in den ständigen Sachbereichskommissionen andererseits werden die Mitgliederzahlen der Kommissionen jeweils zusammengerechnet. Die Zuweisung der den Fraktionen zugeteilten Sitze auf die einzelnen Kommissionen erfolgt nach Fraktionsstärke. Fraktionen, die für ein Direktmandat in einer Kommission zu klein sind, werden im Verteilverfahren zusammengerechnet.
3. Änderungen in der Fraktionsstärke während der Legislatur haben keinen Einfluss auf die Sitzverteilung, wie diese zu Beginn der Legislatur berechnet wurde.
4. Wird während der Legislatur eine Fraktion aufgehoben oder neu gebildet, erfolgt eine Neuberechnung und Neuzuteilung mit allfälliger neuer Sitzverteilung.