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Art. 41 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Besondere Kommissionen
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Art. 41 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

1. Besondere Kommissionen werden eingesetzt, wenn ein Geschäft nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Kommission fällt oder die Einsetzung einer besonderen Kommission aus anderen Gründen angezeigt ist.

2. Sie gelten spätestens mit Ablauf der Legislatur des Grossen Rates als aufgelöst.

3. Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einsetzung einer besonderen Kommission.

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