Art. 40 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sachbereichskommissionen
Art. 40 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sachbereichskommissionen
1. Es bestehen folgende ständige Sachbereichskommissionen mit je 17 Mitgliedern
a. Bildungskommission (BiK),
b. Gesundheits- und Sozialkommission (GSoK),
c. Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK),
d. Sicherheitskommission (SiK).
2. Die Kommissionen haben in ihren jeweiligen Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben
a. Vorberatung von Gesetzgebungsgeschäften,
b. Prüfung und Vorberatung von Berichten und Berichterstattung an den Grossen Rat,
c. Vorberatung von Verpflichtungs- und Zusatzkrediten.
3. Im Bereich der Aussenbeziehungen kommen ihnen in ihren jeweiligen Sachbereichen folgende Aufgaben zu
a. Vorberatung internationaler und interkantonaler Verträge,
b. Vorberatung von Ausgabenbeschlüssen aufgrund internationaler und interkantonaler Verträge,
c. Vorberatung der Gegenstände, welche die Mitwirkung des Kantons an der Willensbildung des Bundes betreffen,
d. Beratung von Berichten sowie weiteren Geschäften in der Zuständigkeit des Grossen Rates, welche die Aussenbeziehungen betreffen.
4. Die Kommissionen
a. delegieren in ihrem Sachbereich Mitglieder des Grossen Rates in internationale und interkantonale parlamentarische Organe, die
1. beauftragt sind, zu Verhandlungen über internationale oder interkantonale Verträge Stellung zu nehmen, oder
2. aufgrund internationaler oder interkantonaler Verträge eingesetzt worden sind,
b. stellen sicher, dass die Leitung sowie die Mehrheit dieser Vertretung aus Mitgliedern der jeweiligen Sachbereichskommission bestehen.