Art. 38 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Justizkommission (JuKo)
Art. 38 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Justizkommission (JuKo)
1. Die Justizkommission besteht aus 17 Mitgliedern.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung,
b) Beratung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans, der Nachkredite, des Geschäftsberichts sowie von Finanzmotionen und übrigen Finanzgeschäften betreffend die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft,
c) Vorbereitung der Wahlen und Wiederwahlen der Mitglieder der Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und der stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie Unterbreitung von Wahlempfehlungen,
d) Vorberatung des Wahlvorschlags des Regierungsrates hinsichtlich der oder des Beauftragten für Datenschutz,
e) Bewilligung von Gesuchen der Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,
f) Vorberatung der Gesuche um Straferlass,
g) Beschlüsse über die Bildung oder die Aufhebung von Gemeinden oder die Veränderung ihres Gebiets nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung.
3. Sie behandelt ausserdem Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat.
4. Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.