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Art. 36 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Finanzkommission (FiKo)

Organisation des Grossen Rates - Kommissionen - Aufsichtskommissionen
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Art. 36 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Finanzkommission (FiKo)

1. Die Finanzkommission besteht aus 17 Mitgliedern.

2. Sie befasst sich mit der Steuerung von Finanzen und Leistungen und übt die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt aus.

2a Sie wird bei Katastrophen, Grossereignissen, Notlagen sowie in ausserordentlichen Lagen und Krisen zu diesbezüglich geplanten Ausgaben des Regierungsrates, neuen Verordnungen und Verordnungsänderungen vorgängig konsultiert (Art. 41a GRG, Art. 80 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 [KBZG]). Soll bei einer neuen Verordnung oder einer Verordnungsänderung aus ihrer Sicht ein anderes Ratsorgan das Geschäft prüfen, überweist sie das Geschäft diesem umgehend und setzt das Büro des Grossen Rates darüber in Kenntnis.

3. Sie berät insbesondere folgende Geschäfte vor

a Voranschlag,

b Aufgaben- und Finanzplan einschliesslich der Investitionsplanung,

c Geschäftsbericht und weitere Berichte, die für die Steuerung von Finanzen und Leistungen und für die Oberaufsicht über die Finanzen von Bedeutung sind,

d Nachkredite,

e Steueranlage,

f Rahmen einer Neuverschuldung,

g Verpflichtungs- und Zusatzkredite, die nicht im Voranschlag eingestellt waren oder die nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Sachbereichskommission fallen,

h Finanzmotionen.

3a Sie konsultiert in der Regel die anderen ständigen Kommissionen bei Geschäften gemäss Absatz 3 Buchstabe a und b.

4. Sie behandelt gebundene Ausgaben gemäss Artikel 48 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG).

5. Sie prüft im Rahmen ihrer Tätigkeit in Koordination mit der Geschäftsprüfungs- und der Justizkommission insbesondere

a die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsführung und der Rechnungslegung, die Rechtmässigkeit, die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die Zweckmässigkeit sowie die Wirksamkeit der Haushaltsführung,

b das Controlling des Regierungsrates, der Direktionen und der Ämter,

c die Abstimmung von Finanzen und Leistungen.

6. Sie erledigt weitere Finanzgeschäfte, wenn kein anderes Ratsorgan dafür zuständig ist.

7. Sie ist Sachbereichskommission für die Geschäfte der Finanzdirektion sowie für die Bereiche Wirtschaft und Abgaben.

8. Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle.

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