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Art. 34 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Besondere Anlässe

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Büro
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Art. 34 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Besondere Anlässe

1. Das Büro ist für die Durchführung besonderer Anlässe für den Grossen Rat zuständig.

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