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Art. 33b Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 11. Virtuelle Sitzungen von Ratsorganen sowie Zirkulationsverfahren

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Büro
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Art. 33b Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 11. Virtuelle Sitzungen von Ratsorganen sowie Zirkulationsverfahren

1. Das Büro kann Präzisierungen der Vorgaben für virtuelle Sitzungen und für Zirkulationsverfahren der Ratsorgane vornehmen.

2. Es beschliesst abschliessend den Zeitraum möglicher virtueller Sitzungen von Ratsorganen (Art.108a).

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