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Art. 33a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 10. Krisen

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Büro
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Art. 33a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 10. Krisen

1. Das Büro beschliesst in Krisen abschliessend über die externe Stimmabgabe während der Sessionen oder ein Zirkulationsverfahren für Sessionsgeschäfte und legt die technischen Anforderungen an die Stimmabgabe fest (Art. 77a und Art. 77b GRG).

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