151.211
GORGC
CH-BE
Art. 32 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 8. Ratsmitglieder
Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Büro
Art. 32 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 8. Ratsmitglieder
Das Büro nimmt die Meldung der Ratsmitglieder über die Offenlegung der Interessenbindungen entgegen.
Es beschliesst über Informationsanfragen von Ratsmitgliedern.
Es nimmt Anträge auf Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern entgegen.