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Art. 32 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 8. Ratsmitglieder

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Art. 32 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 8. Ratsmitglieder

Das Büro nimmt die Meldung der Ratsmitglieder über die Offenlegung der Interessenbindungen entgegen.

Es beschliesst über Informationsanfragen von Ratsmitgliedern.

Es nimmt Anträge auf Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern entgegen.

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