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Art. 31 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 7. Wahlen

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Büro
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Art. 31 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 7. Wahlen

1. Das Büro wählt die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der besonderen Kommissionen und die Mitglieder der Redaktionskommission.

2. Es nimmt die Wahlvorschläge und die Kandidaturen für die Wahlen durch den Grossen Rat entgegen. Ausgenommen sind die Wahlen, die durch die Justizkommission vorbereitet werden.

3. Es unterbreitet dem Grossen Rat einen Wahlvorschlag für die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rates.

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