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GORGC
CH-BE
Art. 30 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 6. Parlamentarische Initiativen und parlamentarische Vorstösse
Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Büro
Art. 30 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 6. Parlamentarische Initiativen und parlamentarische Vorstösse
1. Das Büro nimmt die formelle Prüfung parlamentarischer Initiativen und parlamentarischer Vorstösse sowie ihre allfällige Rückweisung vor.
2. Es ist für die Dringlicherklärung parlamentarischer Vorstösse zuständig.
3. Es stellt dem Grossen Rat Antrag im Falle von Differenzen über den Richtliniencharakter einer Motion.
4. Es verlängert nach Anhörung der Urheberin oder des Urhebers die Behandlungsfrist einer parlamentarischen Initiative oder eines parlamentarischen Vorstosses.