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151.211 GORGC CH-BE

Art. 3 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vereidigung

Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
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Art. 3 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vereidigung

1. Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.

2. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratpräsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates vorlesen.

3. Der Eid lautet: «Ich gelobe und schwöre, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!»

4. Das Gelübde lautet: «Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu zu erfüllen!»

5. Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es». Wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».

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