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Art. 29 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 5. Kommissionen

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Büro
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Art. 29 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 5. Kommissionen

1. Das Büro legt den Verteilschlüssel fest, nach dem die Sitze und Präsidien in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden.

2. Es beschliesst über die Einsetzung und die Grösse besonderer Kommissionen.

3. Es bestellt die Mitglieder sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der besonderen Kommissionen.

4. Es beschliesst über Ausnahmen bei der Anzahl von Kommissionszugehörigkeiten.

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