Art. 28 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 4. Geschäftsverkehr
Art. 28 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 4. Geschäftsverkehr
1. Das Büro pflegt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und der Justizleitung, soweit nicht die Justizkommission für den Geschäftsverkehr mit der Justizleitung zuständig ist.
2. Es beschliesst, weitere Mitglieder des Regierungsrates für die Beratung eines Geschäfts im Grossen Rat einzuladen.
3. Es nimmt Informationen des Regierungsrates zu angefochtenen Akten des Grossen Rates entgegen.
4. Es beschliesst über die Vertretung des Kantons durch den Grossen Rat, wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird. Vorbehalten bleibt Artikel 24.
5. Es bereinigt nach Anhörung des Regierungsrates Differenzen zwischen dem Grossen Rat, Ratsorganen oder den Parlamentsdiensten und den Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung hinsichtlich des Beizugs der Kantonsverwaltung (Art. 96 GRG).