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Art. 27 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 3. Beratungsgegenstände

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Büro
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Art. 27 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 3. Beratungsgegenstände

1. Das Büro nimmt Anträge entgegen, ein Geschäft an den Grossen Rat zu ziehen (Zugrecht).

2. Es weist Geschäfte bestimmten Ratsorganen zu.

3. Es nimmt Berichtigungsanträge zum Tagblatt entgegen.

4. Es stellt bei Begehren um Aufhebung der Straffreiheit dem Grossen Rat Antrag.

4a

Es tauscht sich mit dem Regierungsrat aus bezüglich Auffassung von Beginn und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 91 KV).

5. Es behandelt weitere Geschäfte, die der Grosse Rat ihm zuweist oder für die kein anderes Ratsorgan zuständig ist.

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