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Art. 24 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 5. Dringende Fälle

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Geschäftsleitung des Büros
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Art. 24 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 5. Dringende Fälle

1. In dringenden Fällen obliegen der Geschäftsleitung zudem

a der Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und den obersten Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung,

b die Zuweisung von Geschäften an Organe des Grossen Rates,

c die Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren,

c1 **\*** die Beschlussfassung über die externe Stimmabgabe während der Session oder über das Zirkulationsverfahren einschliesslich des Festlegens der technischen Anforderungen an die Stimmabgabe (Art. 77a und Art. 77b GRG),

c2 **\*** die Festsetzung des Zeitraums möglicher virtueller Sitzungen von Ratsorganen sowie allfällige Präzisierungen zu diesen virtuellen Sitzungen oder zum Zirkulationsverfahren in Ratsorganen (Art. 108a),

c3 **\*** ein Austausch mit dem Regierungsrat bezüglich Auffassung von Beginn und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 91 der Kantonsverfassung [KV][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_3314141_2_3_c)),

d die Behandlung weiterer Geschäfte, die der Grosse Rat ihr zuweist oder für die kein anderes Ratsorgan zuständig ist.

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