Art. 24 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 5. Dringende Fälle
Art. 24 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 5. Dringende Fälle
1. In dringenden Fällen obliegen der Geschäftsleitung zudem
a der Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und den obersten Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung,
b die Zuweisung von Geschäften an Organe des Grossen Rates,
c die Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren,
c1 **\*** die Beschlussfassung über die externe Stimmabgabe während der Session oder über das Zirkulationsverfahren einschliesslich des Festlegens der technischen Anforderungen an die Stimmabgabe (Art. 77a und Art. 77b GRG),
c2 **\*** die Festsetzung des Zeitraums möglicher virtueller Sitzungen von Ratsorganen sowie allfällige Präzisierungen zu diesen virtuellen Sitzungen oder zum Zirkulationsverfahren in Ratsorganen (Art. 108a),
c3 **\*** ein Austausch mit dem Regierungsrat bezüglich Auffassung von Beginn und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 91 der Kantonsverfassung [KV][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_3314141_2_3_c)),
d die Behandlung weiterer Geschäfte, die der Grosse Rat ihr zuweist oder für die kein anderes Ratsorgan zuständig ist.