151.211
GORGC
CH-BE
Art. 23 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 4. Parlamentsdienste
Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Geschäftsleitung des Büros
Art. 23 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 4. Parlamentsdienste
1. Die Geschäftsleitung beaufsichtigt die Parlamentsdienste.
2. Sie bereitet den Wahlvorschlag des Büros des Grossen Rates für die Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rats vor.
3. Sie bereitet die Schaffung von Personalstellen für die Parlamentsdienste vor.
4. Sie legt das Anfangsgehalt für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär fest.