151.211
GORGC
CH-BE
Art. 22 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 3. Finanzen
Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Geschäftsleitung des Büros
Art. 22 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 3. Finanzen
1. Die Geschäftsleitung kann zusätzliche Entschädigungen ausrichten.
2. In Bezug auf die Besondere Rechnung des Grossen Rates
a. berät sie den Voranschlag, den Aufgaben- und Finanzplan und den Geschäftsbericht vor,
b. kann sie Antrag auf einen Nachkredit stellen,
c. bewilligt sie Kreditüberschreitungen und -übertragungen.