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Art. 22 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 3. Finanzen

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Geschäftsleitung des Büros
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Art. 22 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 3. Finanzen

1. Die Geschäftsleitung kann zusätzliche Entschädigungen ausrichten.

2. In Bezug auf die Besondere Rechnung des Grossen Rates

a. berät sie den Voranschlag, den Aufgaben- und Finanzplan und den Geschäftsbericht vor,

b. kann sie Antrag auf einen Nachkredit stellen,

c. bewilligt sie Kreditüberschreitungen und -übertragungen.

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