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GORGC
CH-BE
Art. 21 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 2. Information
Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Geschäftsleitung des Büros
Art. 21 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 2. Information
1. Die Geschäftsleitung beschliesst über Berichtigungen des Tagblatts.
2. Sie kann Regeln für die Tätigkeit der Medien erlassen.
3. Sie betreibt die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates.