Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 21 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - 2. Information

Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Geschäftsleitung des Büros
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · 2. Information

1. Die Geschäftsleitung beschliesst über Berichtigungen des Tagblatts.

2. Sie kann Regeln für die Tätigkeit der Medien erlassen.

3. Sie betreibt die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates.

← Art. 20 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Konstituierende Sitzung Art. 22 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →