151.211
GORGC
CH-BE
Art. 19 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zusammensetzung
Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Geschäftsleitung des Büros
Art. 19 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zusammensetzung
1. Die Geschäftsleitung des Büros besteht aus der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.