151.211
GORGC
CH-BE
Art. 18 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Organisation des Grossen Rates - Büro des Grossen Rates - Vertretung, Information des Grossen Rates
Art. 18 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Die Büromitglieder aus ständigen Kommissionen, der Deputation oder der Fraktionen können sich durch die jeweilige Vizepräsidentin oder den jeweiligen Vizepräsidenten vertreten lassen.
2. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident orientiert den Grossen Rat über wichtige Beschlüsse des Büros.