Art. 17 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Art. 17 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident leitet die Beratungen des Grossen Rates und des Büros und ist insbesondere zuständig für
a die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Grossen Rates,
b Vorschläge zum Abstimmungsverfahren,
c die Unterzeichnung der Beschlüsse und Erlasse des Grossen Rates,
d Vereidigungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder des Regierungsrates und der übrigen vom Grossen Rat zu vereidigenden Personen,
e die Aufsicht über die Einhaltung der Grossratsgesetzgebung,
f Ruhe und Ordnung im Ratssaal und auf den Tribünen,
g **\*** die Bewilligung von Ausgaben gemäss der Grossratsgesetzgebung,
h **\*** die Durchführung von Abstimmungen im Zirkulationsverfahren (Art. 105b).
2. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten bei Verhinderung die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten und erfüllen weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.