Art. 16 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Art. 16 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Jedes Mitglied des Grossen Rates unterrichtet das Büro über
a) seine beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben,
b) Tätigkeiten in Führungs- oder Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
c) dauernde Leitungs- oder Beratertätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen,
d) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons oder von bernischen Gemeinden,
e) die Ausübung wichtiger politischer Ämter, ausgenommen das Grossratsmandat.
1a. Bei Tätigkeiten gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis e gibt das Ratsmitglied an, ob
a) diese Tätigkeit von Amtes wegen ausgeübt wird,
b) es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt, wobei Spesenentschädigungen nicht in Betracht fallen.
2. Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)[[2]](#paragraphtext_content_fn_5343171_2_2_c) bleibt vorbehalten.
3. Es wird ein öffentlich zugängliches Register über die Interessenbindungen der Ratsmitglieder geführt.