151.211
GORGC
CH-BE
Art. 15 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sprache der Unterlagen
Allgemeine Bestimmungen - Zweisprachigkeit
Art. 15 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sprache der Unterlagen
1. Folgende Unterlagen liegen in beiden Amtssprachen vor
a) Dokumente, die Gegenstand eines Beschlusses durch den Grossen Rat sind,
b) Dokumente, die dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden,
c) Vorträge des Regierungsrates oder des zuständigen parlamentarischen Organs, welche die Dokumente begleiten,
d) Unterlagen, die für alle Ratsmitglieder bestimmt sind.
2. Alle anderen Unterlagen können in nur einer Amtssprache verfasst werden.
3. Protokolle werden in der Sprache der protokollführenden Person verfasst. Die Voten werden in der Amtssprache wiedergegeben, in der sie abgegeben worden sind.