151.211
GORGC
CH-BE
Art. 135 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung von Erlassvorlagen
Dienstleistungen für den Grossen Rat - Redaktionskommission
Art. 135 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung von Erlassvorlagen
1. Die Redaktionskommission überprüft
a) die Verfassungs- oder Gesetzesvorlagen des Regierungsrats oder eines Ratsorgans, bevor diese dem Grossen Rat unterbreitet werden,
b) das Ergebnis der ersten Lesung und die gemeinsamen Anträge der vorberatenden Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung,
c) auf Verlangen des Grossen Rates oder einer Kommission Dekretsvorlagen.
2. Der Grosse Rat kann vor oder nach der Schlussabstimmung beschliessen, die Vorlage erneut der Redaktionskommission vorzulegen.