Art. 132 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
Art. 132 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)
1. Die Amtsdauer der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rates beträgt vier Jahre. Sie stimmt mit der Legislatur überein.
2. Die Anstellung des Personals der Parlamentsdienste erfolgt durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
3. Bei der Anstellung der Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre sind die Präsidien der ständigen Kommissionen anzuhören.
4. Die Festlegung der Gehaltsstufen richtet sich nach der Personalgesetzgebung. Zuständig für die Festlegung des Anfangsgehalts und der Gewährung von Gehaltsstufen für das Personal der Parlamentsdienste ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär. Abweichungen beim Anfangsgehalt von den in Anhang II der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) festgelegten Werten erfordern die Zustimmung des Personalamts.