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GORGC
CH-BE
Art. 130 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Besondere Entschädigungen
Finanzen des Grossen Rates - Entschädigung der Ratsmitglieder
Art. 130 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Besondere Entschädigungen
1. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Veranstaltungen, zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen sind, kann die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates bis zu zwei Sitzungsgelder und eine Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung gewähren.
2. Für die Mitglieder des Präsidiums des Grossen Rates reicht eine entsprechende Mitteilung an die Staatskanzlei.
3. Die Geschäftsleitung des Büros kann für besondere Fälle zusätzliche Entschädigungen gewähren.